Die große 2024 Pflicht für Eigentümer

Im kommenden Jahr (2024) werden Hausbesitzer mit neuen Regelungen konfrontiert, die über die Anforderungen an Heizungen hinausgehen. Das Gebäudeenergiegesetz wird überarbeitet und der Entwurf wurde bereits beschlossen. Eine der bekanntesten Änderungen betrifft den Betrieb von Heizungen: Ab 2024 müssen neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Aber es gibt auch weitere Verpflichtungen, die die Bundesregierung den Eigentümern auferlegt. In diesem Artikel erfahren Sie, welche das sind.

Härtere Bußgelder

Im Rahmen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurden auch die Bußgeldvorschriften (§ 108 GEG) verschärft. Verstöße gegen das GEG können ab 2024 mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Hierbei wurden folgende Verstöße explizit aufgenommen:

  • Eine verpflichtende Betriebsprüfung der Wärmepumpe (§ 60a GEG)
  • Eine fristgerechte Überprüfung der Heizungsanlage (§ 60b GEG)
  • Eine fristgerechte Durchführung von Optimierungsmaßnahmen (§ 60a GEG)
  • Die Verpflichtung zur hydraulischen Optimierung bei Gebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten (§ 60c GEG)

Vorher waren diese Verstöße nicht ausdrücklich in der Bußgeldvorschrift aufgeführt. Bei Verstößen gegen die Vorschriften können Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen

Im Zuge der Novelle zum GEG hat die Bundesregierung weitere Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen erlassen. Konkret geht es um die Wärmedämmung, die bei Neubauten und Sanierungen von Rohren und/oder Armaturen beachtet werden muss.

Konkret bedeutet das:

  • Die Wärmedämmung bei Rohren für Warmwasser oder Heizwasser muss so gut sein, dass die Oberflächentemperatur des Rohrs oder der Leitung im Durchschnitt nur noch 40 Grad Celsius beträgt. Es ist nicht mehr gestattet, Rohre freiliegend zu lassen. Stattdessen müssen sie entweder gedämmt werden oder aus einem Material bestehen, das eine niedrige Wärmeleitfähigkeit aufweist.
  • Auch bei Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, wie beispielsweise Lüftungsanlagen, muss die Wärmedämmung so gut sein, dass eine Oberflächentemperatur um das Rohr oder die Leitung herum von zehn Grad Celsius eingehalten wird.
  • Die Anforderungen an die Leitungen für die Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme haben sich ebenfalls geändert. Sie müssen nun ebenfalls mit einer Dämmschicht versehen werden. Die Mindestdicke dieser Schicht kann der Anlage 8 zu den §§ 69f GEG entnommen werden.

Verbot von Öl- und Gasheizungen

Der bekannteste Beschluss der Bundesregierung ist das Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2024. Das bedeutet nicht, dass Besitzer diese Heizsysteme im Januar 2024 nicht mehr betreiben dürfen und bis dahin ausgetauscht haben müssen. Das Gesetz verbietet eher den Einbau neuer Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel, Kohleöfen und allgemein Heizsysteme, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ist ein Heizsystem vorhanden, das fossile Brennstoffe nutzt, so kann es bis zum 31.12.2044 weiter genutzt werden. Das Gesetz erlaubt sogar Reparaturen bis zu diesem Datum.

Wird jedoch ab Januar 2024 die Heizung ausgetauscht oder eine neue installiert, so muss sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

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